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   BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07   

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BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07 (https://dejure.org/2010,3668)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 BvR 328/07 (https://dejure.org/2010,3668)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 (https://dejure.org/2010,3668)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem § 63 StGB Untergebrachten im Hinblick auf Telefonkosten - keine Pflicht der Anstalt zur Vorlage einer Bilanzabrechnung der vom Betrieb eines Patiententelefons verursachten Kosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 26 Abs 2 MVollzG SL, § 63 StGB, § 109 StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem § 63 StGB Untergebrachten im Hinblick auf Telefonkosten - keine Pflicht der Anstalt zur Vorlage einer Bilanzabrechnung der vom Betrieb eines Patiententelefons ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Verweigerung von Akteneinsicht eines im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten in Bilanzunterlagen für ein Patiententelefon mit Art. 19 Abs. 4 GG; Verantwortlichkeit einer Maßregelvollzugsklinik für von einem privaten Betreiber von innerhalb der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem § 63 StGB Untergebrachten im Hinblick auf Telefonkosten - keine Pflicht der Anstalt zur Vorlage einer Bilanzabrechnung der vom Betrieb eines Patiententelefons ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem § 63 StGB Untergebrachten im Hinblick auf Telefonkosten - keine Pflicht der Anstalt zur Vorlage einer Bilanzabrechnung der vom Betrieb eines Patiententelefons ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVwVfG § 29; GG Art. 19 Abs. 4; StGB § 63
    Vereinbarkeit einer Verweigerung von Akteneinsicht eines im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten in Bilanzunterlagen für ein Patiententelefon mit Art. 19 Abs. 4 GG; Verantwortlichkeit einer Maßregelvollzugsklinik für von einem privaten Betreiber von innerhalb der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Subventionierung des Maßregelvollzugs durch Telefonentgelte der Untergebrachten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 415
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ; 8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; zum Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 Vollz (Ws) 38/00 -, NStZ 2000, S. 615; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 Ws 1/99 -, NStZ 2000, S. 391), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen.
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar.
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Strafvollstreckungskammer ihre aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ), verletzt hätte, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers als allein auf die Offenlegung der Bilanzabrechnung gerichtet behandelte.
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Ein solches Akteneinsichtsrecht bestand hier offensichtlich nicht (vgl. zum Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG; dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92 -, NStZ 1993, S. 255 ; vgl. außerdem, zur Beschränkung des Anspruchs aus § 29 VwVfG auf Akten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Beteiligten sind, und dazu, dass diese Voraussetzung nicht schon deshalb erfüllt ist, weil die Beteiligten gerade über die Akteneinsicht streiten, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, NJW 1990, S. 2761 , sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, NVwZ 1984, S. 445 f.).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ; 8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.
  • BVerwG, 01.07.1983 - 2 C 42.82

    Zusammenfassender Bericht - Vorbereitung der Besetzung einer Beamtenstelle -

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Ein solches Akteneinsichtsrecht bestand hier offensichtlich nicht (vgl. zum Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG; dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92 -, NStZ 1993, S. 255 ; vgl. außerdem, zur Beschränkung des Anspruchs aus § 29 VwVfG auf Akten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Beteiligten sind, und dazu, dass diese Voraussetzung nicht schon deshalb erfüllt ist, weil die Beteiligten gerade über die Akteneinsicht streiten, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, NJW 1990, S. 2761 , sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, NVwZ 1984, S. 445 f.).
  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Aus solchen Bindungen kann die Anstalt sich nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 -, StraFO 2008, S. 114 ).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ; 8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.
  • BVerfG, 25.11.2005 - 2 BvR 1368/05

    Beendigung des Maßregelvollzuges wegen bestandskräftiger Ausweisung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07
    Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 2, 55 ; 8, 285 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten.
  • OLG Zweibrücken, 19.05.2004 - 1 Ws 174/04

    Strafvollzug: Kostenlose Zurverfügungstellung von Schreibmaterial und

  • OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 3 Ws 847/08

    Nichtraucherschutz im Maßregelvollzug: Generelles Rauchverbot in psychiatrischem

  • OLG Dresden, 27.06.2007 - 2 Ws 38/07

    Strafvollzug; Freizeitbeschäftigung; Freizeit; Fernsehen; Rundfunk;

  • OLG Dresden, 28.10.1999 - 2 Ws 1/99

    Arbeitsentgelt im Strafvollzug

  • OLG Jena, 11.07.2005 - 1 Ws 111/05

    StVollzG

  • OLG Nürnberg, 01.03.2007 - 2 Ws 73/07

    Anspruch eines Strafgefangenen auf eine seinen Wünschen entsprechende

  • OLG Hamm, 22.12.1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92

    Vorlage der Gesundheitsakten; Gefangenenpersonalakten; Anordnung der

  • LG Hamburg, 04.06.1991 - 613 Vollz 135/90
  • OLG München, 15.10.2008 - 4 Ws 118/08

    Strafvollzug: Abbuchung einer Stromkostenbeteiligung vom Hausgeldkonto ohne

  • OLG Hamm, 19.11.1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87
  • OLG Frankfurt, 09.12.2003 - 3 Ws 1140/03

    Voraussetzungen des Empfangs von TV-Programmen über Kabel in der JVA

  • LG Berlin, 08.03.2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06

    Strafvollzug: Verbot von Versandhausbestellungen gegenüber einem Untergebrachten

  • KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
  • OLG Hamburg, 19.07.2000 - 3 Vollz (Ws) 38/00
  • KG, 27.07.2001 - 5 Ws 112/01
  • OLG Hamm, 27.03.1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Ist dies der Fall, sind solche Kostenbeiträge mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot vereinbar (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 19 f. m.w.N.).

    Sie können damit begründet werden, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Ebenso können gesetzliche Bestimmungen über Beteiligungen der Gefangenen an Telefonkosten (Art. 35 Abs. 2 BayStVollzG, vgl. BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 19 ff. m.w.N.), an den Kosten für Schriftverkehr und Paketversand (Art. 31 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 BayStVollzG; § 18 Abs. 3 StVollzG NRW), an Kosten der Verwertung oder Vernichtung eingebrachter Gegenstände (Art. 90 Abs. 3 BayStVollzG; § 15 Abs. 3 StVollzG NRW) und an den Miet-, Verplombungs- sowie Betriebs- und Stromkosten für von ihnen betriebene Geräte inklusive Rundfunkempfangsgeräten (Art. 71 Abs. 1 Satz 2, Art. 73 BayStVollzG; § 52 Abs. 4, § 51 Abs. 2, Abs. 3 StVollzG NRW), auch über die Erhebung einer Pauschale (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2018 - 2 BvR 635/17 -, Rn. 38 ff.), vorgesehen werden.

    Lässt die Anstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt dementsprechend sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen anbietet (vgl. BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2017 - 2 BvR 2221/16 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).

    Zur Begründung dafür, dass den Gefangenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht entgeltfrei eingeräumt werden müssen, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 3 Abs. 1 StVollzG, siehe nur BVerfGK 17, 415 m.w.N.).

    Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 ), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen (BVerfGK 17, 415 ).

    Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar (BVerfGK 17, 415 m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris, Rn. 88; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).

    Aus solchen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfGK 13, 137 ; 17, 415 ).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfGK 17, 415 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).

    Zur Begründung dafür, dass den Gefangenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht entgeltfrei eingeräumt werden müssen, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 3 Abs. 1 StVollzG, siehe nur BVerfGK 17, 415 m.w.N.).

    Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 ), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen (BVerfGK 17, 415 ).

    Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar (BVerfGK 17, 415 m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris, Rn. 88; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).

    Aus diesen rechtlichen Vorgaben und Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfGK 13, 137 ; 17, 415 ).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfGK 17, 415 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 4 B 42.14

    Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine

    Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3 und vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4); Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Klägers auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07 - BVerfGK 17, 415 = juris Rn. 15).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Die Kostentragungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass die Verhältnisse zum Zwecke der Resozialisierung im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 7 Abs. 1 LJVollzG), der bereits vor der Geltung des LJVollzG als Grundlage einer für die Gefangenen entgeltlichen Telefonie herangezogen wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11; KG, NStZ-RR 1996, 383 [384]; Senat, NStZ 2005, 289 - betreffend Hygieneartikel).

    Dies wäre auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 [85] m. w. N.), nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11 m. w. N.; OLG Naumburg, a. a. O.).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, war bereits vor der Geltung des LJVollzG anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21).

  • LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    Der Antragsteller kann mit der Behauptung, die von der Vollzugsbehörde berechneten Telefongebühren seien unverhältnismäßig und entsprächen nicht marktgerechten Preisen, nach den §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris).

    Allerdings - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris) - kann dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]) nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen.

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07).

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    Die Kostentragungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass die Verhältnisse zum Zwecke der Resozialisierung im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 7 Abs. 1 LJVollzG), der bereits vor der Geltung des LJVollzG als Grundlage einer für die Gefangenen entgeltlichen Telefonie herangezogen wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11; KG, NStZ-RR 1996, 383 [384]; Senat, NStZ 2005, 289 - betreffend Hygieneartikel).

    Dies wäre auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 [85] m. w. N.), nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11 m. w. N.; OLG Naumburg, a. a. O.).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, war bereits vor der Geltung des LJVollzG anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21).

  • OLG Naumburg, 26.06.2015 - 1 Ws (RB) 20/15

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    Daraus folgt, dass die Belastung Gefangener mit Entgelten, die, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen, nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 11).

    Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 12).

  • BVerfG, 24.11.2015 - 2 BvR 2002/13

    Justizvollzugsanstalt muss bei Leistungserbringung durch private Dritte

    In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfGK 17, 415 m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris).
  • OLG Naumburg, 20.07.2011 - 1 Ws 70/11

    Strafvollzug: Anspruch eines Gefangenen auf Besitz und Nutzung eigener Rundfunk-

    Dies hätte zur Folge, dass die Strafgefangenen, die einen Monopolvertrag abschließen müssten, dem schutzlos ausgeliefert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 -2 BvR 328/07) wären.
  • OVG Sachsen, 18.12.2020 - 6 A 1244/18

    Subventionsrecht; ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011; Weiterbildung;

  • LG Magdeburg, 05.09.2013 - 50 StVK 178/13

    Maßregelvollzug: Einführung eines neuen Telefonsystems; Verstoß gegen die

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